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Fischerprüfung |
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Der Weg zur Fischerprüfung
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Die Fischerprüfung in Hessen
Wer einen hessischen Fischereischein (Jahres-,
Fünfjahres- oder Zehnjahresfischereischein) erwerben möchte,
muß zuvor die staatliche Fischerprüfung ablegen (§
28 des Hessischen Fischereigesetzes -HFischG- vom 19.12.1990,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.11.2010).
Die Prüfung selbst ist in der Verordnung
über die Fischerprüfung und die Fischereiabgabe
vom 19.12.1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.11.2010,
geregelt.
Der Weg zur Fischerprüfung
Der Weg zur Fischerprüfung in Hessen
besteht aus zwei Abschnitten:
1. dem Vorbereitungslehrgang beim Verband
2. der staatlichen Prüfung bei der Fischereibehörde.
Der Vorbereitungslehrgang
Der Vorbereitungslehrgang dauert mindestens
40 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten und umfaßt fünf
Sachgebiete:
1. Allgemeine Fischkunde
2. Spezielle Fischkunde
3. Gewässerkunde
4. Gerätekunde
5. Gesetzeskunde
Grundlage für die Ausbildung ist das
"Heintges Lehr- und Lernsystem".
Während des gesamten Lehrgangs besteht Anwesenheitspflicht.
Der Lehrgang schließt mit einem schriftlichen Test unter
prüfungsähnlichen Bedingungen ab. Im Test sind, wie
in der späteren staatlichen Prüfung, 60 Fragen aus
der rund 650 Fragen umfassenden offiziellen Fragensammlung zu
beantworten, und zwar 12 aus jedem Sachgebiet. Das Testergebnis
zeigt sowohl dem Prüfungsbewerber als auch dem Ausbilder,
ob das Ausbildungsziel erreicht wurde. Ist dies der Fall, erhält
der Prüfungsbewerber eine Bescheinigung über die erfolgreiche
(!) Teilnahme am Lehrgang. Ist das Testergebnis nicht ausreichend,
erhält der Prüfungsbewerber die Möglichkeit zur
Nachschulung.
Die Höhe der Lehrgangsgebühr beträgt 120,00 €.
Zu der Lehrgangsgebühr kommen noch Kosten für Lehrgangsunterlagen
(Bücher, Fragensammlung, Arbeitsmappen usw.), falls diese
gewünscht werden. Welche Unterlagen im einzelnen sinnvoll
sind, wird zu Beginn eines jeden Lehrgangs ausführlich
erläutert.
Die staatliche Prüfung
Die Prüfung ist in der Regel bei der
Unteren Fischereibehörde abzulegen, in deren Zuständigkeitsbereich
(Kreis, kreisfreie Stadt) der Prüfungsbewerber seinen gewöhnlichen
Aufenthalt (Wohnsitz) hat. Ausnahmen sind möglich (zuständige
Behörde fragen) (§ 3 Abs. 1 der VO über die Fischerprüfung
und über die Fischereiabgabe).
Die Unterlagen für die Anmeldung sind bei der zuständigen
Unteren Fischereibehörde erhältlich.
Der Anmeldung sind beizufügen :
1. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang
(§ 5 Abs. 3 der VO über die Fischerprüfung und
über die Fischereiabgabe)
2. Bescheinigung über die eingezahlte Prüfungsgebühr
in Höhe von € 30,- (§ 5 Abs. 2 der VO über
die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe)
3. polizeiliches Führungszeugnis, falls die Behörde
ein solches verlangt (fragen!)
4. bei minderjährigen Antragstellern: Einverständniserklärung
des gesetzlichen Vertreters (§ 5 Abs. 1 der VO über
die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe)
Die Anmeldung zur Prüfung muß der zuständigen
Unteren Fischereibehörde mitsamt den erforderlichen Unterlagen
spätestens 4 Wochen vor dem Prüfungstermin vorliegen
(§ 5 Abs. 1 der VO über die Fischerprüfung und
über die Fischereiabgabe)
In der Prüfung sind 60 Fragen aus der staatlichen Fragensammlung
zu beantworten, und zwar 12 aus jedem Sachgebiet (§ 6 Abs.
2 der VO über die Fischerprüfung und über die
Fischereiabgabe).
Der Prüfling hat die Prüfung bestanden, wenn er mindestens
45 Fragen richtig beantwortet hat. Dabei müssen in jedem
Sachgebiet mindestens 9 Fragen richtig beantwortet sein (§
7 Abs. 2 der VO über die Fischerprüfung und über
die Fischereiabgabe).
Der Prüfling erhält nach erfolgreicher Prüfung
ein Zeugnis mit der Bewertung "bestanden" (§
7 Abs. 3 der VO über die Fischerprüfung und über
die Fischereiabgabe).
Eine nicht bestandene Prüfung muß vollständig
wiederholt werden (§ 9 Abs. 1 der VO über die Fischerprüfung
und über die Fischereiabgabe).
Der Prüfling muß vor jeder Prüfungswiederholung
nachweisen, daß er erneut an einem Vorbereitungslehrgang
teilgenommen hat (§ 9 Abs. 2 der VO über die Fischerprüfung
und über die Fischereiabgabe).
Die Anzahl der Prüfungswiederholungen ist nicht begrenzt.
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